Rechtsprechung
BVerwG, 08.04.2020 - 5 B 13.20 (5 B 8.20) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Grenzen der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; Fehlende Statthaftigkeit einer Beschwerde; Zweck der Anhörungsrüge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 152 Abs. 1
Grenzen der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; Fehlende Statthaftigkeit einer Beschwerde; Zweck der Anhörungsrüge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Halle, 12.12.2019 - 7 E 321/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2020 - 4 O 12/20
- BVerwG, 17.02.2020 - 5 B 8.20
- BVerwG, 08.04.2020 - 5 B 13.20 (5 B 8.20)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.08.2014 - 5 B 24.14
Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten …
Auszug aus BVerwG, 08.04.2020 - 5 B 13.20
Sollte das Schreiben des Klägers vom 5. März 2020 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.). - BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 9.15
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Anhörungsrüge
Auszug aus BVerwG, 08.04.2020 - 5 B 13.20
Sollte das Schreiben des Klägers vom 5. März 2020 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG…, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.). - BVerwG, 17.08.2015 - 5 B 55.15
Gewährung rechtlichen Gehörs bzgl. Verletzung der Kenntnisnahme des Vorbringens …
Auszug aus BVerwG, 08.04.2020 - 5 B 13.20
Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.02.2024 - 3 M 15/24
Anhörungsrüge; Betrieb einer Spielhalle; Mindestabstand; Berücksichtigung …
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 - 5 B 13.20 - juris). - OLG Frankfurt, 22.09.2020 - 1 Ss OWi 72/20
Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge der Generalstaatsanwaltschaft nach § 356a StPO
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (st. Rspr. der Fachgerichte, z.B. OLG Jena, Beschl. v. 23.11.2005 - 1 Ws 431/05, BeckRS 2005, 153400 Tz. 8; BVerwG, Beschl. v. 08.04.2020 - 5 B 13.20, BeckRS 2020, 9004 Tz. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.10.2017 - 1 VR 10.17, BeckRS 2017, 134689 Tz. 17). - OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2022 - 3 M 106/22
Anhörungsrüge
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 - 5 B 13.20 - juris).
- OVG Saarland, 14.06.2021 - 2 B 120/21
Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von …
[BVerwG, Beschluss vom 8.4.2020 - 5 B 13/20 -, juris] Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden [stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.8.2015 - 5 B 55.15 - juris m.w.N.)]. - OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2023 - 3 L 4/23
Anhörungsrüge gegen Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 - 5 B 13.20 - juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 3 O 92/22
Berichtigungsantrag, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 - 5 B 13.20 - juris), ebensowenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - juris m.w.N.).